Gesetzliche Vorgaben erfüllen
Wann gilt das EWärmeG des Landes und wann das EEWärmeG des Bundes?
Das Landesgesetz gilt für alle Neubauten, für die ein Bauantrag bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wurde, sowie für alle Altbauten, sofern eine neue zentrale Heizungsanlage eingebaut wird. Für alle Neubauten mit Bauantrag ab 1. Januar 2009 gilt das Wärmegesetz des Bundes.
Mit welchem Anteil müssen somit laut Gesetz Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung genutzt werden?
Landesgesetz BW: Für alle Altbauten beim Einbau einer neuen zentralen Heizungsanlage gilt ein Wert von 10 %. In Neubauten deren Antrag vom 1. April bis 31. Dezember 2008 gestellt wurde, müssen 20 % der Wärme durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.
Bundesgesetz: Für alle späteren Bauten (ab 1. Januar 2009) ist ein Anteil von 30 % an erneuerbaren Energien Pflicht.
Wie kann mit Hilfe von GasGrün den Vorgaben der beiden Gesetze entsprochen werden?
Im Falle einer neuen Gasanlage in Altbauten genügt es, eine 10 %ige Beimischung von Bioerdgas zu wählen. Bei allen Neubauten seit 1. Januar 2009 kann GasGrün mit einer 30 %igen Beimischung von Bioerdgas in Verbindung mit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) eingesetzt werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Frank Jarmer, Geschäftsführer der EGT Energiehandel GmbH, ist Ihr Ansprech-partner bei Fragen zur EGT.

